Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für Wohnmobile und Caravans (Stand 03.2021)

1. Reservierung und Rücktritt

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf den Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.
Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen: Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 10%; 31 – 90 Tage vor Mietbeginn: 50%:
30 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 100%. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-Anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt. einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. Mietpreise / Kilometerbegrenzung

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Ab 14 Nächten Mietdauer ist die Anzahl der Kilometer unbegrenzt. Bei einer Mietdauer von unter 14 Nächten sind 300 km pro Nacht inklusive, jeder weitere Kilometer wird mit 0,35 EUR berechnet. Sie haben die Möglichkeit, weitere Kilometerpakete vorab zu buchen. 1.000 Zusatzkilometer für 290,00 EUR oder 500 Kilometer für 160,00 EUR.

3. Zahlungsweise

Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 10 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis und die Kaution sind spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.

Zahlung auf Konto IBAN:
DE41 8305 0505 0000 0701 49

Kontoinhaber:
Autohaus Andreas Thuy

4. Übernahme und Rückgabe

Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Das Fahrzeug ist zum Mietbeginn auf dem Gelände des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Reisemobil Mo.–Fr. 8:00-18:00 zur Verfügung, Sa/So/feiertags nach Vereinbarung.

5. Kaution

Bei Vertragsabschluss muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand ein Urlaubsschutzpaket über uns als Vermieter abgeschlossen werden. Über das Urlaubsschutzpaket sind folgende Bausteine mitversichert: Kautionsversicherung (Reduzierung des Eigenanteils auf 200,-€), Rücktrittskosten-Versicherung (Mietabbruch, Vermieterinsolvenz), Inhaltsversicherung für Ihr Gepäck, Mietausfallversicherung.
Die Kosten richten sich nach Mietpreis und Mietdauer und liegen zwischen 10,90 € und 16,90 €/Tag.
Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich (innerhalb von 24h) mitzuteilen.
Das Fahrzeug wird im gereinigten Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug innen schlecht oder nicht gereinigt zurückgegeben, berechnen wir eine Pauschale von 200,00 EUR und für die Leerung der Toilette 75,00 EUR. Außenwäsche erfolgt durch uns und ist in der Servicepauschale von 99,-€ enthalten. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.

6. Führungsberechtigte

Der Fahrer muss die für das Mietfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke, außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind, zu verwenden.

7. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungs-/Servicefristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (außer Bulgarien/Rumänien) möglich. Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten, insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern. Für einzelne europäische/außereuropäische Länder wie z.B. Türkei oder Marokko bietet die Versicherung nur Haftpflichtschutz und dürfen deshalb nicht bereist werden. Aufgrund von Versicherungsauflagen sind unsere Fahrzeuge mit einem stillen Sicherungssystem ausgestattet, welches im Notfall eine Ortung des Fahrzeugs ermöglicht.

8. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, Öle, etc. trägt der Mieter; die Kosten für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 EUR ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 9).
Im Falle eines Defektes am Basisfahrzeug muss die 24h-Servicenummer des Basisfahrzeug-Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an die Anweisungen trägt er die anfallenden Kosten selbst.

Bei Mietbeginn werden 2 gefüllte 11kg Gasflaschen gestellt, der Verbrauch wird nach Mietende abgerechnet.
Leere Flasche 30,-€, halbleere Flasche 15,-€ oder Austausch durch den Mieter. Tausch nur gegen graue Flaschen.

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt:

  • Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung.
  • Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des
    Verschuldens des Mieters.


Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:

  • der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt
    vom Unfallort entfernt;
  • der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt.

Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 150,00 EUR, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.
Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden (beispielsweise Nagel/Schraube in den Reifen gefahren oder Verkehrsdelikte) sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Für Schäden am Reisemobil oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 29,00 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Für ein Zustandekommen des Mietvertrags ist der Abschluss eines Urlaubsschutzpakets zwingend erforderlich. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung, Vollkasko 1000,00 EUR pro Schadensfall, Teilkasko (Unwetterschäden/Hagel, Diebstahl, Glasbruch etc.) mit 150,00 EUR pro Schadensfall.

10. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 3-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

11. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

12. Datenverarbeitung und Datenschutz

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der Mieter wird hierdurch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Mietfahrzeug mit einem GPS-Tracker ausgestattet ist. Der Tracker wurde aufgrund einer versicherungsrechtlichen Vorgabe in das Mietfahrzeug eingebaut. Der Bestand des Mietvertrages hängt davon ab, dass der Mieter die Ausrüstungsvariante akzeptiert.
Der GPS-Tracker liefert alle 24 h einzig und allein nur GPS-Standortdaten an den Vermieter. Die durch den GPS-Tracker gelieferten Daten werden durch den Vermieter nur 24 h gespeichert. Nach Übermittlung der GPS-Daten werden diese ausgelesen und löschen sich automatisch unwiderruflich nach 24 h. Die Datenübermittlung erfolgt über die Dauer der Mietzeit in ungleichmäßigen Abständen. Nach Ende der Mietzeit wird der letzte festgestellte GPS-Standortdatensatz nach 24 h unwiderruflich gelöscht. Eine weiterführende Verarbeitung als zur Feststellung des Standorts des Mietfahrzeuges erfolgt aufgrund dieser Daten nicht.
Für die weitere Verarbeitung von Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter wird auf die Hinweise zur Datenverarbeitung verwiesen.
Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, die Daten des Mieters an die mietwagenfinanzierende Bank zu übermitteln, da diese die Verwendung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs jederzeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere auch durch eine telefonische Rückfrage bei dem jeweiligen Mieter, prüfen kann. Zur telefonischen Rückfrage erteilt der Mieter auch seine Zustimmung. Eine andere Nutzung der Kundendaten durch die Bank ist ausdrücklich untersagt. Alle weiteren Hinweise zur Datenverarbeitung und die Rechte des Mieters ergeben sich aus den Hinweisen zur Datenverarbeitung, die der Mieter im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung erhalten hat.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.

14. Schlussbestimmungen

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.